Arbeitslosengeld I (ALG1) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gezahlt wird. Es dient der Grundsicherung von Arbeitsuchenden. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld stehen im 3.Buch des SGB III.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
Wie alle Lohnersatzleistungen ist das Arbeitslosengeld steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Bezogenes Arbeitslosengeld ist daher in der Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen anzugeben.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Sonst kann der Anspruch ruhen oder erlöschen!
Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden ... dieses kann bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geschehen. Bei einer verspäteten Meldung kommt es zu einer Sperrzeit ohne Leistungen.
Die Anwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt, dieses ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Das Bruttoentgelt abzüglich
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig vom Lebensalter und der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der letzten Jahre. Ein Arbeitsloser unter 50 Jahren oder ein Arbeitsloser der weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält maximal ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die älter als 58 Jahre sind und länger als 48 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen, erhalten insgesamt 24 Monate Arbeitslosengeld. Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Nebentätigkeiten sind nur bis 15 Stunden wöchentlich zugelassen. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung ist nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.