n-heydorn

Lohnsteuerklasse, Begriffsklärung

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland sechs Lohnsteuerklassen I bis VI, die auf der Lohnsteuerkarte neben Konfession und Zahl der Kinder eingetragen werden. Für jede Lohnsteuerklasse existiert eine eigene Lohnsteuertabelle, die den monatlichen Abzugsbetrag festlegt. Auch das Eintragen von anderen Freibeträgen ist möglich.

Der monatliche Abzugsbetrag wird aus dem monatlichen Bruttoentgelt aus der jeweiligen Tabelle ermittelt. Etwaige Freibeträge werden vorhen abgezogen. Der ermittelte Betrag wird vom Arbeitgeber als Lohnsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Im Prinzip handelt es sich jedoch um eine Lohnsteuerabschlags- oder -vorrauszahlung, die am Jahresende nach der Einkommensteuererklärung auf die (Jahres-)Gesamtsteuer als Steuer für Einkommen aus unselbständiger Arbeit angerechnet wird.

Die Lohnsteuerklassen und Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte dienen lediglich zur Ermittlung eines möglichst genau zutreffenden monatlichen Abzugsbetrags. Bei der Jahressteuer spielen die Klassen keine Rolle mehr, wohl aber der Familienstand, die Gemeinsamveranlagung von Ehegatten, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen usw. In der Regel wird zuviel gezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt.

Für Angehörige der evangelischen oder katholischen Glaubensgemeinde ist die Lohnsteuer auch maßgebend für die Kirchensteuer, für die ebenfalls ein monatlicher Abschlagsbetrag einbehalten wird.

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die ledig, verheiratet mit im Ausland lebendem Ehegatten oder dauernd getrennt, in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat des Ehegatten folgt.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist.
Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Am Jahresende empfiehlt sich dann das Ergebnis einer Einkommensteuererklärung probezurechnen. Wenn keine anderen Gründe für die Abgabe einer Jahressteuererklärung vorliegen, ist die Erklärung optional.

Lohnsteuerklasse V

Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten. Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.

Lohnsteuerklasse VI

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt.

Der Text dieser Seite ist ein Auszug der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation.


Sie haben noch Fragen oder suchen weitere Rechner? Besuchen Sie das Inhaltsverzeichnis meines Rechnerportals!

Onlinerechner für private Finanzen © Norbert Heydorn   [ nachrechnen.de , n-heydorn.de ]   Impressum   (aktualisiert am 22.04.2010)   Datenschutzhinweis