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Es gibt in Deutschland steuerfreie Einkünfte, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Diese Einkünfte werden nicht direkt besteuert, aber Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem Ihre anderen Einnahmen versteuert werden. Klingt zunächst kompliziert, ist es aber nicht! Unter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG stehen folgende steuerfreie Einkünfte:
Beispielrechnung mit Altersteilzeit: Ein lediger Arbeitnehmer hatte ein Monateinkommen von 3000 Euro brutto (entspricht 1800 Euro netto) und arbeitet in der Altersteilzeitphase nur noch halbtags. Sein Bruttoeinkommen beträgt dann normalerweise nur noch 1500 Euro (entspricht 1060 Euro netto). Der Arbeitgeber stockt dieses Teilzeitnetto auf 80% des Vollzeitnetto, also 1440 Euro, auf. Der Arbeitnehmer bekommt also jeden Monat einen steuerfreien Zuschlag von 380 Euro (Differenz 1440 Euro zu 1060 Euro). Dieser Betrag wird zwar netto ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz bei der jährlichen Einkommensteuerabrechnung. Auch dazu die entsprechenden Beispielzahlen: Ein Monatsbrutto von 1500 Euro ergibt ein Jahresgehalt von 18000 Euro und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 14885 Euro. Für dieses Einkommen wurden 1506 Euro Steuern (entspricht 10,14%) bezahlt. Steuertechnisch müssen Sie aber zu den 14885 Euro auch noch die 4560 Euro Aufstockungsbetrag addieren. Daraus folgt ein zu versteuerndes Einkommen von 19445 Euro. Für diese Summe ergibt sich rechnerisch ein Steuersatz von 13,88%. Dieser Steuersatz ist maßgeblich für Ihr zu versteuerndes normales Einkommen von 14885 Euro. Auf diesen Betrag angewandt ergibt sich eine Steuerschuld von 2066 Euro. Den Differenzbetrag zu den bereits einbehaltenen 1506 Euro, als 560 Euro müssen Sie nachentrichten! Beispielrechnung mit Arbeitslosengeld 1:
Das Arbeitslosengeld wird zwar auch unter Progressionsvorbehalt gezahlt, aber die Jahresbilanz sieht doch positiver aus, weil sich die Progressionforderung und die Steuererstattung teilweise kompensieren.
Mein Steuerrechner ermittelt bei 24000 Euro Jahreseinkommen (3000 Euro x 8 Monate) eine zu zahlende Einkommensteuer von 3064 Euro und 168 Euro Soli. Eingezahlt wurden aber in 8 Monaten bereits 4389 Euro Steuern und 241 Euro Soli! Daraus resultiert eine Erstattung von 1398 Euro. Das Arbeitslosengeld von 4252 Euro (4 Monate) reduziert als Lohnersatzleistung mit Progressionsvorbehalt diesen Erstattungsbetrag auf 882 Euro. Also keine Nachzahlung wie im oben geschilderten Fall!
Mein |
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