Gewerbesteuer ... Bemessungsgrundlage, Messbetrag und Hebesatz.


Die Gewerbesteuer wird auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Sie trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 Euro übersteigt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 Euro zu berücksichtigen.
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Gewerbesteuer ab 2008

    Gewerbeertrag   Euro
Hinzurechnungsbetrag ¹   Euro
Kürzungsbetrag ²   Euro
Hebesatz   %
 
 
 
Gewerbesteuer Personengesellschaft   Euro
Anrechnungsbetrag nach § 35 EStG    Euro
 
Gewerbesteuer Kapitalgesellschaft   Euro
Körperschaftssteuer   Euro

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Die Gewerbesteuer ist eine Kostensteuer und minderte bisher als Betriebsausgabe ihre Bemessungsgrundlage. Mit der Unternehmenssteuereform 2008 ist der Betriebsausgabenabzug entfallen und die Steuermesszahl wurde im Gegenzug von 5% auf 3,5% reduziert! Bei den Personengesellschaften entfällt der Staffeltarif und somit die ermäßigten Steuermesszahlen bis 72500 Euro. Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde von 1,8 auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (aber Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer).
Wenn Sie meinen Einkommensteuerrechner nutzen wollen, geben Sie den ermittelten Anrechnungsbetrag in das Feld "sonstige Ausgaben" ein.

Die Gewinne aus Kapitalgesellschaften werden faktisch mehrfach besteuert. Zunächst werden diese Gewinne mit 15% Körperschaftssteuer belegt und dann die Ausschüttung an die Anteilseigner mit der Einkommensteuer! Werden Anteile im Privatvermögen eines Anlegers gehalten, unterliegt diese Dividende der Abgeltungsteuer. Ist der Anteilseigner selber ein Personenunternehmen, ist 60% des Gewinnanteils mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. (Teileinkünfteverfahren seit 2009)

Hebesatz
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (Hamburg hat einen Hebesatz von 470, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400).

¹ Hinzurechnungen: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um die Hinzurechnungen zu erhöhen. Dazu gehören: Entgelte für Dauerschulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen.

² Kürzungen: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um die Kürzungen zu mindern. Dazu gehören: Anteile des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz, Gewinnanteile an einer Personengesellschaft, Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft, Miet- oder Pachtzinsen, Spenden .


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