Alternative Steuermodelle

Vor der Bundestagswahl 2005 waren diverse Steuermodelle in der Diskussion, die den richtigen Weg zur Vereinfachung des Steuerrechts in Deutschland aufzeigten. Aus parteitaktischen Gründen wurden die Modelle des jeweiligen politischen Gegners durch Kampagnen mit falschen Beispielrechnungen dem Bürger als "Teufelszeug" dargestellt.

Die Berechnung mit diesem Vergleichsrechner erfolgt ohne Berücksichtigung eventuell abziehbarer Aufwendungen für die Altersvorsorge und zur Versorgung, Betreuung und Erziehung von Unterhaltsberechtigten. Auch die Werbungskosten sind nicht berücksichtigt um den Steuervergleich zu vereinfachen.

Ihre Angaben
Jahresbruttoeinkommen

Kinder
Familienstand


Ihr Ergebnis

Gesetzliche Einkommensteuer 2019
Freibetrag

Einkommensteuer

Mittlerer Steuersatz


Kirchhof-Modell 2005
Freibetrag

Einkommensteuer

Mittlerer Steuersatz


Merz-Modell 2005
Freibetrag Einkommensteuer
Mittlerer Steuersatz


Solms-Modell 2005
Freibetrag

Einkommensteuer

Mittlerer Steuersatz

Steuermodell von Prof. Dr. Paul Kirchhof, verkürzte Auszüge

§ 5. Natürliche Personen können von ihren Erwerbserlösen bis zu 2.000 Euro abziehen (Vereinfachungspauschale), wenn sie nicht höhere Erwerbskosten nachweisen.
§ 6. Von den Einkünften natürlicher Personen werden 8.000 Euro für gegenwärtige existenzsichernde Aufwendungen abgezogen (Grundfreibetrag). Steuerpflichtige, die Sozialhilfe beziehen oder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, haben keinen Grundfreibetrag.
§ 7. Die Einkünfte natürlicher Personen werden nach ihrem Grundfreibetrag um einen Sozialausgleichsbetrag reduziert. D.h. von den nächsten 5.000 Euro werden nur 60 % und von weiteren 5.000 Euro nur 80 % besteuert.
§ 10. Ehegatten bilden eine eheliche Erwerbsgemeinschaft, wenn sie zusammenleben. Sie können untereinander Einkünfte ausgleichen, die Vereinfachungspauschale, den Grundfreibetrag und den Sozialausgleichsbetrag übertragen.
§ 15. Erwerbserlöse, die für Beiträge zur eigenen persönlichen Zukunftssicherung, des Partners oder der Kinder verwendet werden, sind bis zu ihrer Auszahlung steuerfrei.
§ 17. Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung sowie Veräußerungserlöse aus dem Verkauf börsennotierter Anteile an steuerjuristischen Personen werden an der Quelle besteuert.

Kernaussagen:

Interessenvertreter fast aller Parteien stellten die Finanzierbarkeit in Frage. Ein absoluter Unsinn! Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden Zuschüsse und Steuervergünstigungen von jährlich 50 Milliarden Euro aufgelistet. Wenn man allerdings alle staatlichen Vergünstigungen erfaßt, kommt man auf Subventionen in Höhe von 150 Milliarden Euro pro Jahr. Auch bei dieser Betrachtung gibt es noch eine erhebliche Dunkelziffer.
Ergo: das Konzept ist transparent, finanzierbar und daher zukunftsweisend!

Steuermodell von Friedrich Merz, CDU, verkürzt

Steuerberechnung auf einem Bierdeckel! Jede Person erhält einen einheitlichen Grundfreibetrag von 8.000 Euro. Der Eingangssteuersatz wird auf 12 % gesenkt. Der linear-progressive Tarif wird durch zwei weitere Steuerstufen von 24 % ab einem Einkommen von 16.000 Euro und von 36 % ab einem Einkommen von 40.000 Euro ersetzt. Dieser Steuerstufentarif wird zur Vermeidung der "kalten Progression" jedes zweite Jahr inflationsbereinigt. Die bestehenden Steuerbefreiungen, Freibeträge, Abzugsbeträge und Ermäßigungen werden aufgehoben und durch einen einheitlichen Arbeitnehmerfreibetrag von 1.000 Euro ersetzt. Zur weiteren Verbesserung des Familienleistungsausgleichs wird das Kindergeld adäquat zum Grundfreibetrag angehoben. Notwendige Aufwendungen zur Versorgung, Betreuung und Erziehung von Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Steuermodell von Dr. Hermann Otto Solms, FDP, verkürzt

Steuererklärung in einer Stunde auf einer DIN-A4-Seite! Die Einkommensteuer beträgt 10 % des zu versteuernden Einkommens bis einschließlich 20.000 Euro. Für zu versteuerndes Einkommen von mehr als 20.000 Euro bis einschließlich 50.000 Euro erhöht sich die berechnete Einkommensteuer auf 25 % und für den zu versteuerndes Einkommensanteil über 50.000 Euro werden 35 % Steuer berechnet. Von den Einkünften wird für jede Person ein Grundfreibetrag von 8.004 Euro zur Freistellung des Existenzminimums abgezogen.
Als Werbungskosten sind pauschl 2 % der steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen. Dieser Abzug beträgt mindestens 200 Euro und maximal 5000 Euro.

Stichworte: Alternative Steuermodelle, Steuerrechner Merz CDU , Solms FDP , Prof. Kirchhof