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Der Gehaltsrechner sieht eine automatische Berechnung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung von Zahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht vor. Mit zwei Schritten kommen Sie aber auch ans Ziel. Ermitteln Sie mit diesem Hilfsmittel das vom Bruttoverdienst durch die VBL-Beiträge abweichende Steuerbrutto und das Sozialversicherungsbrutto. Mit diesen Werten kann der Gehaltsrechner jeweils die Steuerlast und die Sozialabgaben ermitteln. Das Nettogehalt ist dann allerdings "zu Fuß" zu errechnen. Vergessen Sie nicht den Eigenbeitrag an die VBL von Ihrem Nettoeinkommen abzuziehen. Tragen Sie Ihr Bruttogehalt ein und betätigen Sie die Taste für die Berechnung. Die Ergebnisse werden bei jeder neuen Eingabe oder Änderung automatisch gelöscht! Der Umlagesatz der Versorgungsanstalt des Bundes im Tarifgebiet West beträgt 7,86%. Davon trägt der Arbeitnehmer 1,41% und der Arbeitgeber 6,45%. Von der Umlage des Arbeitgebers werden 1% der BBG West der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei gestellt. Das sind 53 Euro monatlich im Jahr 2008. Weitere 92,03 Euro werden vom Arbeitgeber pauschal mit 20% versteuert. Der Differenzbetrag zur Arbeitgeberumlage ist vom Arbeitnehmer zu versteuern. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein Bruttoeinkommen von 2500 Euro. Der AG zahlt einen anteiligen Betrag von 161,25 Euro (entspricht 6,45%) für Sie in die Versorgungskasse. Der Differenzbetrag zu 145,03 Euro (also 16,22 Euro) muß individuell versteuert werden und erhöht deshalb Ihr Steuerbrutto. Aus 2500 Euro werden dann 2516,22 Euro! Das Sozialversicherungsbrutto ist das um die Hinzurechnungsbeträge I und II erhöhte Steuerbrutto! Der Hinzurechnungsbetrag I ist die Summe der steuerfreien Umlage und der Pauschale minus 100 Euro Grenzbetrag. Hier:45,03 Euro. Für den Hinzurechnungsbetrag II wird der Anteil des Arbeitgebers mit 6,45% auf ein fiktives Einkommen hochgerechnet. Von diesem Wert wird ein Betrag von 2,5% ermittelt (§ 2 Abs.1 Satz 2 ArEV), der um 13,30 Euro gekürzt wird. Hier:25,26 Euro. Das Nettoeinkommen verringert sich auch noch um den Eigenbeitrag von 1,41% des Normalbruttos, also in diesem Beispiel um 35,25 Euro.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 11.01.2007 unter dem Az.: 11 K 307/06 ein Urteil gegen die Versteuerung der Umlagepauschale gefällt.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen für die Beschäftigten, da sie auf die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, soweit sie den Betrag von 92,03 Euro monatlich übersteigen, Lohnsteuer und auch Sozialversicherungsabgaben zahlen. Nach der Entscheidung des FG Niedersachsen besteht für beide Zahlungen kein Rechtsgrund!
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