Werden Schulden nicht fristgerecht beglichen, fallen Verzugszinsen an. Die Berechnung der Verzugszinsen unterscheidet sich von der "normalen" Zinsberechnung. Es wird nicht die Zinseszin-Methode angewendet, sondern die Zinsen werden für jeden Verzugstag addiert. Die Höhe des entsprechenden Zinssatzes ist gesetzlich geregelt und orientiert sich an dem sogenannten Basiszinssatz nach dem §247 BGB. Dieser maßgebliche Basiszinssatz wird von der Bundesbank jeweils am 1.Januar und 1.Juli des Jahres neu festgelegt.
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Abhängig von der Art des Geschäftes liegen die Forderungen 5% (Verbrauchergeschäft) oder 8% (Handelsgeschäft) über dem Basiszinssatz. Siehe §288 BGB. Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann auch per Vertrag ein dynamischer oder statischer Zinssatz vereinbart werden. Diese Sonderregelungen werden hier nicht berücksichtigt!
Auflistung Basiszinssatz nach § 247 BGB
| aktueller Stand | Gültig ab |
| 0,12% | 1.Januar 2012 |
| 0,37% | 1.Juli 2011 |
| 0,12% | 1.Januar 2011 |
| 0,12% | 1.Juli 1010 |
| 0,12% | 1.Januar 2010 |
| 0,12% | 1.Juli 2009 |
| 1,62% | 1.Januar 2009 |
| 3,19% | 1.Juli 2008 |
| 3,32% | 1.Januar 2008 |
| 3,19% | 1.Juli 2007 |
| 2,70% | 1.Januar 2007 |
| 1,95% | 1.Juli 2006 |
| 1,37% | 1.Januar 2006 |
| 1,17% | 1.Juli 2005 |
| 1,21% | 1.Januar 2005 |
| 1,13% | 1.Juli 2004 |
| 1,14% | 1.Januar 2004 |
| 1,22% | 1.Juli 2003 |
| 1,97% | 1.Januar 2003 |
Grundsätzlich: Ein Schuldner kommt mit einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung eine Zahlung leistet - gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche §286 Abs.3 BGB. Wird ein Schuldner wegen einer fälligen Zahlungsverpflichtung vom Gläubiger gemahnt, ist er bereits im Verzug.