Es ist vom Leistungsvermögen abhängig, ob man eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nur 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten können. Eine Einstufung mit voller Erwerbsminderung bekommt man, wenn man keine 3 Stunden täglich arbeitsfähig ist. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest.
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Regelrente
Rahmendaten
Rentenwert:
Durchschnittseinkommen:
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
- Die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein, d.h. 5 Jahre Versicherungszeit.
- In den letzten 5 Jahren müssen 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
- Wenn Sie weniger als 6 Stunden, aber mindestens 3 Stunden am Tag arbeitsfähig sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
- Wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig sind, steht Ihnen die volle Erwerbsminderungsrente zu.
Alter bei Berufeinstieg
Hier wird das Alter eingetragen, ab dem Sie als rentenversicherungpflichtiger Arbeitnehmer
das erste Mal tätig wurden. Der Berechnungstzeitraum beginnt ab dem 17. Lebensjahr.
Entgeltpunkte und Rentenhöhe
Die Entgeltpunkte werden aus Ihrem jährlichen, rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen und dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten ermittelt. Diese Entgeltpunkte werden über die Zeit summiert und dem Steuerpflichtigen jährlich von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt.
Der Mittelwert der aufgelaufenen Rentenpunkte wird bei Eintritt der Erwerbsminderung für die sogenannte
Zurechnungszeit angerechnet. Sie werden für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente so gestellt, als wenn Sie bis zu Zurechnungszeit rentenversicherungspflichtig weiter gearbeitet hätten.
Für eine korrekte Berechnung ist die Eingabe der bisher erreichten Entgeltpunkte (Rentenpunkte) erforderlich.
Die Berechnung auf der Basis des aktuellen Bruttoeinkommens, leider häufig verwendet, verfälscht das Ergebnis erheblich.
Zurechnungszeit
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.
Abschlag
Das
Referenzalter ist der Bezugswert für den Rentenabschlag. Für jeden Monat der früheren Verrentung werden Ihnen 0,3% von der Rente abgezogen. Der maximale Abzug ist allerdings auf 10,8% begrenzt. 2025 ist das Referenzalter 66 Jahre und 4 Monate.
Wenn Sie 35 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt oder Berücksichtigungszeiten haben, bleibt bei einem Alter ab 63 Jahren die Rente abschlagfrei.
Hinzuverdienst
Auszug Deutsche Rentenversicherung:
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Die bis 2022 geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 € jährlich gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich seit 01.01.2025 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 39.322,50 €, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 19.661,25 €.
Für Erwerbsminderungsrenten gilt allerdings, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Bitte informieren Sie sich daher schon vor Aufnahme eines Nebenjobs, welche Auswirkungen dies auf Ihre Rente hat.