Mit dem Minijob-Rechner lassen sich geringfügige Beschäftigungen schnell und unkompliziert analysieren.
Der Rechner berücksichtigt den Bruttolohn und Nettoverdienst für den Arbeitnehmer.
Arbeitgeberbelastung: Er zeigt übersichtlich die zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber durch Pauschalabgaben und Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) an.
Gewerblich vs. Privat: Es kann direkt ausgewählt werden, ob es sich um eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt handelt.
Rentenversicherungspflicht: Die Berechnung berücksichtigt, ob der Arbeitnehmer den eigenen Rentenversicherungsanteil zahlt oder sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.
Rahmendaten
Durchschnittseinkommen:
Rentenwert:
Minijob und Krankenversicherung
Mit einen Minijob sind Sie nicht krankenversichert. Eine Lösung wäre eine Familienversicherung.
Bei einer Familienversicherung darf aber Ihr Gesamteinkommen 603 € nicht überschreiten.
Falls Sie einen Minijob haben und mit weiteren Einnahmen diesen Grenzwert überschreiten, müssen Sie sich freiwillig versichern.
Arbeitnehmer Rentenversicherung
Ab 2013 müssen Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie sich nicht befreien lassen!
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 15% und der Arbeitnehmer die Differenz zum normalen Rentenversicherungsbeitrag, also derzeit 3,6%.
Minijobber können sich bei ihrem Arbeitgeber jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Befreiung vom RV-Eigenbetrag?
Wenn Sie keinen Eigenbetrag zur Rentenversicherung zahlen, entfällt die Anrechnung der Beschäftigungszeit für die spätere Altersrente!
Entscheiden Sie selbst! Ein Anspruch auf Altersrente haben Sie erst wenn Sie 35 Jahre anrechenbare Zeit haben. Mit der
eigenen Einzahlung in die deutsche Rentenversicherung bei einem Minijob verzichten Sie monatlich auf 3,6%, aber jeder Monat wird als anrechenbare Zeit für die Rente gewertet.
Betrieb gewerblich, Arbeitgeberbelastung
Rentenversicherung 15%
Krankenversicherung 13%
Pauschalsteuer 2%
Die Pauschalsteuer zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber. Es besteht aber die Möglichkeit, die Pauschalsteuer innerbetrieblich auf den Arbeitnehmer "abzuwälzen".
U1 Umlage Krankheit 0,8%
U2 Umlage Mutterschaft 0,22%
U3 Insolvenzgeld 0,15%
Unfallversicherung 1,3%
Privathaushalt, Arbeitgeberbelastung
Rentenversicherung 5%
Krankenversicherung 5%
Pauschalsteuer 2%
U1 Umlage Krankheit 0,8%
U2 Umlage Mutterschaft 0,22%
Unfallversicherung 1,6%
Wenn Sie eine Haushaltshilfe auf 603 €-Basis beschäftigen haben Sie Steuervorteile. In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie 20% des Aufwands von Ihrer Steuer abziehen. Bei 300 € haben Sie 343,86 € Lohnkosten. Ihre Einkommensteuer reduziert sich um 68,77 €. Die Haushaltshilfe kostet faktisch nur 274,91 €.
Urlaubsanspruch bei Minijobs
Auch der Arbeitnehmer mit einem Minijob hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§4 BUrLG). Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub 24 Werktage im Jahr. Dieser gesetzliche Anspruch basiert auf 6 Werktagen pro Woche. Es ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsstunden geleistet wurden, es zählen nur die Werktage pro Woche.
Für jeden Monat des Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.