Scheidungskosten-Rechner
Anwalts- und Gerichtskosten berechnen

Um eine Ehe gerichtlich scheiden zu lassen muss das Trennungsjahr abgelaufen sein und der Trennungswille einvernehmlich sein. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschieden werden. Bei einer Scheidung fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Tragen Sie Ihre Daten in den Scheidungskosten-Rechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Scheidungskosten-Rechner
Ihre Angaben
Eigenes Nettoeinkommen
Nettoeinkommen des Ehegatten
Vermögen
Gemeinsame Kinder 


Versorgungsausgleich
Einvernehmliche Trennung

Ihr Ergebnis
Verfahrenswert

Anwaltskosten

Gerichtskosten

Scheidungskosten 

Grundsätzliches

Rechtsstand ab 01.01.2021
Wertgebühr nach RVG §13 (Rechtsanwaltvergütungsgesetz)
Wertgebühr nach GKG §34 (Gerichtskostengesetz)

Bei einer einvernehmlichen Trennung sollte man einen Anwalt nehmen um Kosten zu sparen. Der Anwalt kann aber nicht beide Parteien vertreten, er hat nur einen Mandanten! Einvernehmlichkeit bedeutet, daß es keine Unstimmigkeiten zur Regelung der Verhältnisse gibt. Ehegattenunterhalt , Kindesunterhalt und Vermögensverteilung sollten geklärt sein.

Bei Streitigkeiten sollte jeder einen Anwalt hinzuziehen ... die Anwaltskosten verdoppeln sich!

Verfahrenswert

Die Nettoeinkommen werden addiert und mit drei multipliziert. Für jedes Kind werden von diesem Ergebnis 750 € abgezogen.
Auch das Vermögen der Eheleute fließt in die Berechnung ein. Bei der Anrechnung des Vermögens werden Freibeträge berücksichtigt. In dieser Berechnung werden 30.000 € für jeden Ehepartner verwendet. Diese Werte sind nicht gesetzlich fixiert, das Gericht kann auch anders entscheiden. Von dem reduzierten Vermögen werden 5% dem Verfahrenswert zugeschlagen.

Versorgungsausgleich

Für den Versorgungsausgleich werden 10% vom Verfahrenswert der Ehesache für jeden Rentenanspruch angesetzt.
Aus der Summe von Versorgungsausgleich und Verfahrenwert der Ehesache resultiert der für Anwalt und Gericht maßgebliche Verfahrenswert der Scheidung.

Nach §43 FamGKG darf der Verfahrenswert der Scheidung den Betrag von 3.000 € nicht unterschreiten und 1.000.000 € nicht überschreiten!

Kosten

Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Verfahrenswert der Scheidung und der aktuellen Gerichtskostentabelle. Bei Ehescheidungen wird die Grundgebühr (des Gerichts) mit dem Faktor 2 multipliziert.
Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus dem Verfahrenswert der Scheidung und der aktuellen Rechtsanwaltsgebührentabelle. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr (Faktor 1,3) und der Termingebühr (Faktor 1,2). Dazu kommen noch pauschal 20 € für Auslagen und die Mehrwertsteuer.

Der Rechner sollte auf dem aktuellen Stand nach den gesetzlichen Vorgaben sein. Die Ergebnisse sind ohne Gewähr. Die genauen Kosten wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt mitteilen.

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