Ab 2021 wirkt das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags. Siehe
BMF. Die Freigrenzen werden angehoben und dadurch ca. 90% der Zahler von Lohnsteuer und Einkommensteuer beim Soli entlastet.
Bei einer jährlichen Einkommensteuer bis 17543 € (Grundtarif, 2023) fällt kein Soli an. Bei Steuerklasse III (verheiratet) gelten die doppelten Werte. Zwischen 61.700 € und 97.000 € (Splittingveranlagung doppelter Wert) zu versteuernden Jahreseinkommen liegt die sogenannte Milderungszone. In diesen Bereich wird der Soli gleitend auf 5,5% angehoben.