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Elternunterhalt ... auch die Kinder müssen eventuell zahlen!

In Deutschland sind Kinder zur Leistung von Elternunterhalt verpflichtet. Die Basis für diese Ansprüche ergibt sich aus dem BGB § 1601 und § 1602. Bei der Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Altern- oder Pflegeheim sind die monatlichen Entgelte inzwischen so hoch geworden, daß das eigene Einkommen oder Vermögen der Eltern für den Ausgleich der Kosten nicht mehr ausreicht. Wenn die zusätzlichen Kosten von der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden, springt zwar das Sozialamt zunächst zur Deckung ein ... dieser Mehrbedarf wird aber bei den Kindern wieder eingefordert!

Die Leistungspflicht besteht allerdings nur für Kinder in einem direkten Verwandschaftsverhältnis, also nicht für Schwiegerkinder. Indirekt sind Schwiegerkinder aber über den Versorgungsanspruch der Ehegatten trotzdem beteiligt!

Wenn Sie wissen wollen, mit welchem Betrag Sie zum Unterhalt herangezogen werden können, tragen Sie Ihre Daten in die entsprechenden Felder ein und betätigen Sie die Taste "Elternunterhalt berechnen"! Die Ergebnisse werden bei jeder neuen Eingabe oder Änderung automatisch gelöscht! Die Ergebnisse sind kaufmännisch gerundet!

Elternunterhaltsrechner

  Unterhaltspflichtigerledig   Ehegatte
 
Einkommen (netto)   Euro      Euro  
Sonstige Einkünfte   Euro      Euro  
Wohnvorteil   Euro      Euro  
 
   Berufsbedingte Aufwendungen   Euro      Euro  
Sonstige Aufwendungen   Euro      Euro  
Warmmiete   Euro      
 
 
 
Bereinigtes Einkommen   Euro    Euro    Euro  
Selbstbehalt   Euro    Euro    Euro  
Einkommen über Selbstbehalt     Euro    
   Anteil / Familienselbstbehalt   Euro    Euro    Euro  
 
   Elternunterhaltsanspruch max.   Euro      

Sonstige Aufwendungen sind allgemeine Krankenvorsorge, private Altersvorsorge (mindestens 5% des Bruttolohns), Verbindlichkeiten, Pflegeversicherung und Werbungskosten.
Nach Abzug der anrechnungsfähigen Belastungen vom Nettolohn wird ein Selbstbehalt abgezogen. Dieser beträgt bei verheirateten 2450 Euro (1400 Euro Unterhaltspflichtiger [inkl. 440 Euro Warmmiete] und 1050 Euro Ehegatte [inkl. 360 Euro Warmmiete]) monatlich. Wenn die tatsächliche Warmmiete diese genannten Werte übersteigt, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.
Von dem Betrag, der das "bereinigte Nettoeinkommen" abzüglich des Selbstbehaltes übersteigt, werden 50% (so durch den BGH empfohlen) zum Unterhalt herangezogen.

Berufsbedingte Aufwendungen können das Einkommen mindern. Voraussetzung ist, dass solche tatsächlich anfallen. Als berufsbedingte Aufwendungen werden angesehen: Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc. Pauschal können 5% angesetzt werden.

Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie bewohnen, wird dem Einkommen ein Wohnwert (Wohnvorteil) zugeschlagen. Dieser subjektive Wohnwert wird wie folgt berechnet:
Bei einer angemessenen Wohnfläche von z.B. 90m² und 10 Euro pro m² beträgt dieser Wert 900 Euro. Wenn Zins- und Tilgungskosten monatlich 600 Euro betragen, wird die Differenz von 300 Euro dem Einkommen zugeschlagen. Falls die Belastungen höher als der Wohnwert sind, muß dieser Betrag negativ eingegeben werden und wird folglich abgezogen!


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