Für Frauen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, orientiert sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Bei einer wöchentlichen Gehaltszahlung zählen die letzten 13 Wochen. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Bei einem höheren Anspruch hat der Arbeitgeber den Mehrbetrag zu zahlen.
Arbeitnehmerinnen die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind erhalten ein maximales Mutterschaftsgeld von 210 Euro. Für Antragstellung und Auszahlung ist die Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamtes zuständig.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten Hausfrauen, Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und Beamtinnen.
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt!
Die Arbeitgeber erhalten durch das Ausgleichsverfahren U2 alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge erstattet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).
Fakten
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Das Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 14(18) Wochen gezahlt: 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird;
Auch Änderungskündigungen oder Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses oder Kündigungen bei Insolvenz sind grundsätzlich verboten.
Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten.
Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden
Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Siehe auch Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.