|
|
Sie sitzen vor Ihrer Einkommensteuererklärung / Lohnsteuerjahresausgleich und fragen sich, ob Sie Steuern erstattet bekommen oder nachzahlen müssen?
Bringt die Steuerreform auch in den Jahren 2010 oder 2009 Steuerentlastungen? Eine Lohnsteuertabelle brauchen Sie nicht, hier finden Sie die Antworten!
Dieser Einkommensteuerrechner für den Erfassungszeitraum 2006 bis 2009 (2010) verwendet die aktuellen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums mit den Basisdaten: Steuerreform 2000, Steuersenkungsgesetz, Steuersenkungsergänzungsgesetz, Steuereuroglättungsgesetz, Haushaltsbegleitgesetz, Alterseinkünftegesetz, Konjunkturpaket 2009 und das sogenannte Wachstums-Beschleunigungsgesetz, welches am 18.12.2009 mit einer knappen Mehrheit von 37 der 69 Stimmen den Bundesrat passiert hat..
In der Standardkonfiguration werden die Pauschbeträge für Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und Kindergeld automatisch bei der Berechnung ermittelt.
Haben Sie abweichende Kosten oder wollen Sie einen anderen Wert für das Kindergeld eingeben (unterhaltspflichtig), wählen Sie den entsprechenden "Pauschbetrag" ab und tragen dann ihren anrechenbaren Wert in das entsprechende Feld ein.
Nur ganze Zahlen eingeben und zur Berechnung die entsprechende Jahrestaste betätigen!
Wenn Sie Kinder haben werden die Steuern einmal mit Kinderfreibeträgen und einmal ohne Kinderfreibeträge ermittelt.
Eine sogenannte Günstigerprüfung vergleicht dann die Ergebnisse.
Wenn das erhaltene Kindergeld größer ist als die Steuerersparnis mit den angerechneten Kinderfreibeträgen, wirken die Kinderfreibeträge nur beim Soli und der Bemessung der Kirchensteuer.
Bei Lohnersatzleistungen ist die Berechnung komplexer! Altersteilzeitvergütung, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten Sie unter Progressionsvorbehalt. D.h. die Leistungen werden zwar netto ausgezahlt, erhöhen aber die Einkommensteuer beim jährlichen Ausgleich.
Es wird der fiktive Steuersatz für die Summe aus dem normalen Einkommen und der Lohnersatzleistung errechnet. Dieser Steuersatz wird dann nur auf das normale Einkommen angewendet. Sie sehen in der Detailberechnung verändert sich das zu versteuernde Einkommen nicht, aber die festzusetzende Einkommensteuer ist höher als bei einer Berechnung ohne diese Lohnersatzleistung!
Sonstige Einkünfte sind Beträge, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dieses können Provisionen oder Mieteinnahmen sein. Bei der Berechnung des Pauschbetrages für Vorsorgeaufwendungen werden diese Einkünfte ignoriert, sie sind nur zu versteuern!
Wie werden die Vorsorgeaufwendungen bis 2009 berechnet?
Wer als Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen hat, bekommt eine Vorsorgepauschale angerechnet, wenn er keine höheren Ausgaben hat. Sie setzt sich zusammen aus dem Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge mit einem Anteilsfaktor und 11% des Arbeitslohnes bis zu einer Höchstgrenze von 1500 Euro als Pauschale für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
36000 Euro * 0,0995 * 0,36 = 1290 Euro und 36000 Euro * 0,11 = 3960 Euro (begrenzt auf 1500 Euro) ergibt 2790 Euro. Der Anteilsfaktor steigt jährlich um 4% bis zum Maximalwert von 100%. Beamte zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung und bekommen deshalb nur eine verkürzte Vorsorgepauschale zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie beträgt 11 % des maßgeblichen Arbeitslohns, höchstens aber 1500 Euro bei Ledigen oder 3000 Euro bei Verheirateten.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird die steuermindernde Anrechenbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erheblich verbessert. 12% des Einkommens, max. 1900 Euro (3000 Euro) werden als Vorsorgepauschale berücksichtigt. Wenn der Aufwand für KV und PV (8,825%) höher ist, gilt dieser Betrag. Dazu kommen noch 20% vom Rentenversicherungsbeitrag (19,9%), also 3,98%. Für einen ledigen Arbeitnehmer und 36000 Euro Bruttogehalt errechnet sich folgender Vorsorgebetrag: 36000 Euro * 0,08825 = 3177 Euro und 36000 Euro * 0,0398 = 1433 Euro ergibt 4610 Euro. Für einen ledigen Beamten mit 36000 Euro Bruttogehalt und privater Krankenversicherung mit 200 Euro Monatsbeitrag errechnet sich folgender Vorsorgepauschbetrag: 36000 Euro * 0,12 = 4320 Euro begrenzt auf 1900 Euro. Der tatsächliche Aufwand liegt mit 2400 Euro über 1900 Euro. Da kein Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird sind 2400 Euro in das Vorsorgefeld einzutragen!
|
Onlinerechner für private Finanzen © Norbert Heydorn [ nachrechnen.de , n-heydorn.de ] Impressum (aktualisiert am 07.01.2010) Datenschutzhinweis