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Steuerrechner 2010, 2009, 2008 ... Einkommensteuer online berechnen.

Sie sitzen vor Ihrer Einkommensteuererklärung / Lohnsteuerjahresausgleich und fragen sich, ob Sie Steuern erstattet bekommen oder nachzahlen müssen? Bringt die Steuerreform auch in den Jahren 2010 oder 2009 Steuerentlastungen? Eine Lohnsteuertabelle brauchen Sie nicht, hier finden Sie die Antworten!

Dieser Einkommensteuerrechner für den Erfassungszeitraum 2006 bis 2009 (2010) verwendet die aktuellen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums mit den Basisdaten: Steuerreform 2000, Steuersenkungsgesetz, Steuersenkungsergänzungsgesetz, Steuereuroglättungsgesetz, Haushaltsbegleitgesetz, Alterseinkünftegesetz, Konjunkturpaket 2009 und das sogenannte Wachstums-Beschleunigungsgesetz, welches am 18.12.2009 mit einer knappen Mehrheit von 37 der 69 Stimmen den Bundesrat passiert hat..

In der Standardkonfiguration werden die Pauschbeträge für Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und Kindergeld automatisch bei der Berechnung ermittelt. Haben Sie abweichende Kosten oder wollen Sie einen anderen Wert für das Kindergeld eingeben (unterhaltspflichtig), wählen Sie den entsprechenden "Pauschbetrag" ab und tragen dann ihren anrechenbaren Wert in das entsprechende Feld ein.
Wenn Sie (oder der Ehegatte) nicht rentenversicherungspflichtig sind, müssen Sie bei Vorsorgeaufwendungen den "Haken" entfernen und die anrechenbaren Aufwendungen "von Hand" ermitteln und in das entsprechende Feld eintragen.
Hinweise zur Berechnung finden Sie am Ende dieser Seite!

Nur ganze Zahlen eingeben und zur Berechnung die entsprechende Jahrestaste betätigen!

Einkommensteuerrechner 2006 - 2010

Pauschbeträge für:  Werbungskosten   Vorsorgeaufwendungen   Sonderausgaben   Kindergeld
 
Steuerzahler Ehegatte Steuermindernde Beträge
 
  Jahresbruttoeinkommen   Euro     Euro      Vorsorgeaufwendungen   Euro    
sonstige Einkünfte   Euro  Euro Sonderausgaben   Euro
  Lohnersatzleistungen   Euro  Euro sonstige Ausgaben   Euro
    einbeh. Steuern (ESt)   Euro  Euro Ausbildungsfreibeträge   Euro
einbeh. Soli   Euro  Euro Haushaltsfreibeträge   Euro
Kirchensteuer   Euro  Euro    
ESt-Vorauszahlung   Euro   Kinder   
Soli-Vorauszahlung   Euro   Kinderfreibetrag   Euro
Werbungskosten   Euro  Euro Kindergeld   Euro

Ehegattensplitting    Einzelveranlagung

    Berechnung für die Jahre:

Kirchensteuer: 
 
Ergebnis: 

Anteil der Einkommensteuer am zu versteuernden Einkommen  %
Anteil aller Steuern [ESt, Soli und KiSt] am zu versteuernden Einkommen  %
Grenzsteuersatz (Steuersatz für die letzten 100 Euro)  %


Einkommensteuer
 
Bruttoeinkommen   Euro
zu versteuerndes Einkommen   Euro
- Kinderfreibeträge   Euro
zu versteuerndes Einkommen   Euro
Einkommensteuer   Euro
+ Kindergeld   Euro
festzusetzende Einkommensteuer   Euro
getilgte Einkommensteuer   Euro
Nachzahlung (-) / Erstattung   Euro
Solidaritätsbeitrag
 
festzusetzender Solidaritätsbeitrag   Euro
getilgter Soli-Beitrag   Euro
Nachzahlung (-) / Erstattung   Euro
 
 
Kirchensteuer
 
festzusetzende Kirchensteuer   Euro
getilgte Kirchensteuer   Euro
Nachzahlung (-) / Erstattung   Euro

Wenn Sie Kinder haben werden die Steuern einmal mit Kinderfreibeträgen und einmal ohne Kinderfreibeträge ermittelt. Eine sogenannte Günstigerprüfung vergleicht dann die Ergebnisse. Wenn das erhaltene Kindergeld größer ist als die Steuerersparnis mit den angerechneten Kinderfreibeträgen, wirken die Kinderfreibeträge nur beim Soli und der Bemessung der Kirchensteuer.
Wenn die Steuerersparnis durch diese Freibeträge größer ist als das erhaltene Kindergeld, wird diese Steuerersparnis mit dem (bereits erhaltenen) Kindergeld verrechnet. Sie erhalten also Steuern zurück! Das Finanzamt und natürlich auch mein Rechner wählen automatisch die für Sie günstigere Berechnung!

Bei Lohnersatzleistungen ist die Berechnung komplexer! Altersteilzeitvergütung, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten Sie unter Progressionsvorbehalt. D.h. die Leistungen werden zwar netto ausgezahlt, erhöhen aber die Einkommensteuer beim jährlichen Ausgleich. Es wird der fiktive Steuersatz für die Summe aus dem normalen Einkommen und der Lohnersatzleistung errechnet. Dieser Steuersatz wird dann nur auf das normale Einkommen angewendet. Sie sehen in der Detailberechnung verändert sich das zu versteuernde Einkommen nicht, aber die festzusetzende Einkommensteuer ist höher als bei einer Berechnung ohne diese Lohnersatzleistung!
Auf Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen kommt ohne erhöhte Absetzmöglichkeiten immer eine Steuernachforderung zu!

Sonstige Einkünfte sind Beträge, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dieses können Provisionen oder Mieteinnahmen sein. Bei der Berechnung des Pauschbetrages für Vorsorgeaufwendungen werden diese Einkünfte ignoriert, sie sind nur zu versteuern!


Hilfreiche Links zum Thema Steuern:

  • Rentenbesteuerung Wie hoch ist die Abgabenlast (Steuern und Sozialabgaben) auf Renten?
  • Riesterrechner Wie hoch ist die Steuerermäßigung und der staatlicher Zuschuss zur Ihrer privaten Altersvorsorge?
  • Gewerbesteuerrechner Mein hilfreicher Rechner für Kapital- und Personengesellschaften.
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  • Negativsteuer Steuererklärung auf einem "halben Bierdeckel" [ S = (E/3 - 5000 Euro)/Jahr ]
  • Progressionsvorbehalt Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) werden zwar steuerfrei gezahlt, aber ...
  • Kirchensteuer Berechnungsgrundlagen bei glaubensverschiedener Ehe. Wird in meinem Rechner nicht berücksichtigt!


Welche Rahmendaten gelten 2009 oder 2010?

  • Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) 0,30 Euro pro Kilometer ab dem 1. Entfernungskilometer.
    Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008

    Rechner für Pendlerpauschale: km x Tage x 0,30 Euro = Euro


  • Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten 920 Euro nach §9a EStG Satz 1.
  • Für Sonderausgaben nach §10 EStG wird ein Pauschbetrag von 36 Euro¹ abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
  • Von haushaltsnahen Dienstleistungen können 20% der Aufwendungen (höchsten 510 Euro) nach §35a EStG Satz 3 steuermindernd angerechnet werden.
  • Von haushaltsnahen Handwerkerleistungen können 20% der Arbeitskosten (höchsten 1200 Euro, 600 Euro bis 2008) steuermindernd angerechnet werden.
  • Kinderfreibetrag 3012 Euro (3508 Euro)¹ nach §32 EStG Abs.6.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1308 Euro.
  • Ausbildungsfreibetrag 924 Euro nach §33 EStG Abs.2. Nur für Kinder über 18 Jahren und auswärtiger Unterbringung.
  • Monatliches Kindergeld für das erste Kind bis zweite Kind 164 Euro (184 Euro), das dritte Kind 170 Euro (190 Euro) und jedes weitere Kind 195 Euro (205 Euro). Werte in Klammern gelten für 2010.
    Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres gezahlt, solange sich das Kind in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet oder wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

  • Zur Freistellung von Kapitalerträgen steht ein Sparerfreibetrag von 750 Euro¹ und eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro¹, also insgesamt 801 Euro¹ zur Verfügung.

    ¹ Bei gemeinsamer Veranlagung (Ehegattensplitting) verdoppeln sich die Beträge, ausgenommen ist der Sonderausgabenpauschbetrag in 2010.

Wie werden die Vorsorgeaufwendungen bis 2009 berechnet?

Wer als Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen hat, bekommt eine Vorsorgepauschale angerechnet, wenn er keine höheren Ausgaben hat. Sie setzt sich zusammen aus dem Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge mit einem Anteilsfaktor und 11% des Arbeitslohnes bis zu einer Höchstgrenze von 1500 Euro als Pauschale für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Mit dem Anteilsfaktor 36% (2009) ergibt sich bei einem ledigen Arbeitnehmer und 36000 Euro Bruttogehalt folgender Vorsorgepauschbetrag:

36000 Euro * 0,0995 * 0,36 = 1290 Euro und 36000 Euro * 0,11 = 3960 Euro (begrenzt auf 1500 Euro) ergibt 2790 Euro.

Der Anteilsfaktor steigt jährlich um 4% bis zum Maximalwert von 100%.

Beamte zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung und bekommen deshalb nur eine verkürzte Vorsorgepauschale zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie beträgt 11 % des maßgeblichen Arbeitslohns, höchstens aber 1500 Euro bei Ledigen oder 3000 Euro bei Verheirateten.


Wie werden die Vorsorgeaufwendungen ab 2010 berechnet?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird die steuermindernde Anrechenbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erheblich verbessert. 12% des Einkommens, max. 1900 Euro (3000 Euro) werden als Vorsorgepauschale berücksichtigt. Wenn der Aufwand für KV und PV (8,825%) höher ist, gilt dieser Betrag. Dazu kommen noch 20% vom Rentenversicherungsbeitrag (19,9%), also 3,98%.

Für einen ledigen Arbeitnehmer und 36000 Euro Bruttogehalt errechnet sich folgender Vorsorgebetrag:

36000 Euro * 0,08825 = 3177 Euro und 36000 Euro * 0,0398 = 1433 Euro ergibt 4610 Euro.

Für einen ledigen Beamten mit 36000 Euro Bruttogehalt und privater Krankenversicherung mit 200 Euro Monatsbeitrag errechnet sich folgender Vorsorgepauschbetrag:

36000 Euro * 0,12 = 4320 Euro begrenzt auf 1900 Euro. Der tatsächliche Aufwand liegt mit 2400 Euro über 1900 Euro. Da kein Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird sind 2400 Euro in das Vorsorgefeld einzutragen!

Mein Rechner ermittelt die Werte automatisch nur unter der Vorgabe, das Steuerzahler und Ehegatte beide renten- und krankenversicherungspflichtig sind. Wenn dieses nicht der Fall ist, müssen Sie die automatische Berechnung abwählen und Ihre Werte "von Hand" errechnen und in das Feld Vorsorgeaufwendungen eintragen!
Geringverdiener zahlen im Jahr 2010 monatlich höhere Steuern als im Jahr 2009, weil die Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen im Lohnverfahren entfällt. Bei der Einkommensteuererklärung wird diese Günstigerprüfung wieder angewandt und der Steuerzahler nachträglich entlastet. Dieses ist bereits bei z.B. 30000 Euro (verh.) der Fall. Mein Rechner ermittelt automatisch die korrekten Werte!

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