Steuerrechner, Einkommensteuer

Falls Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen kennen, können Sie meinen einfachen Einkommensteuerrechner nutzen.
Sie kennen Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht und sitzen vor Ihrer jährlichen Steuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich). Bekommen Sie Steuern erstattet oder müssen Sie nachzahlen?

Es gibt viele gute, kostenpflichtige Steuerprogramme, wie z.B. Wiso Steuersparbuch, Smartsteuer, TAX von Buhl Data etc. Mit meiner Online-Steuerberechnung erhalten Sie kostenlos, schnell und übersichtlich Ihr vermutliches Steuerergebnis. Der Einkommensteuerrechner für den Erfassungszeitraum 2022 bis 2024 verwendet die aktuellen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.
Löschen Sie die Defaultwerte und tragen Sie Ihre Daten in den Steuerrechner ein. Mit den entsprechenden Jahrestasten wird Ihr Steuerergebnis berechnet.

Voreinstellungen
Rentner nein   ja
Lohnersatzleistungen nein   ja
Gewerblich tätig nein   ja
Haushaltsnahe Dienstleistungen nein   ja
Parteienspende nein   ja
Zinserträge nein   ja

Einkommensteuer-Rechner
Ihre Angaben löschen
Status

Kinder


Kirchensteuer


Steuerzahler Ehepartner

Jahresbruttoeinkommen
Altersentlastungbetrag
Einbehaltene Steuer
Steuer-Vorauszahlung
Einbehaltener Soli
Soli-Vorauszahlung
Einbehaltene Kirchensteuer

Geleistete Arbeitnehmerbeiträge

Krankenversicherung

Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung

Basisrente (Rürup)

Sonstige Sonderausgaben / Pauschbetrag

Ihr Ergebnis
Steuerergebnis


Nebenrechnungen im Hintergrund
Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag 
Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag
Differenz
Kindergeld
Günstigerprüfung, Einkommensteuer
Steuersatz mit Lohnersatz
Steuersatz ohne Lohnersatz
Einkommensteuer auf Zinsertrag
Abgeltungssteuer auf Zinsertrag

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Geben Sie nur Kinder an, die steuerlich berücksichtigt werden (Kindergeld, Kinderfreibetrag).
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder in Ausbildung bis zum 25 Lebensjahr
  • behinderte Kinder
Bei Kindergeld und Kinderfreibetrag wird einer Günstigerprüfung durchgeführt. Das Kindergeld erhalten Sie uneingeschränkt. Wenn die Steuerentlastung bei Anrechnung des Kinderfreibetrags größer ist als das gezahlte Kindergeld, mindert der Differenzbetrag die Steuerbelastung. Gutverdiener profitieren von dieser Regelung!

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben. Es lassen sich Zweidrittel der Betreuungskosten bis maximal 4.000 € pro Kind steuerlich absetzen. Diese Absetzungsmöglichkeit gilt nur für Kinder bis einschliesslich 14 Jahre. Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst versorgen können, entfällt die Alterseinschränkung.

Jahresbruttoeinkommen

Bruttolohn einschließlich Sachbezüge, siehe elektronische Lohnsteuerbescheinigung Zeile 3.

Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen (elektronische Lohnsteuerbescheinigung Zeile 15) sind steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Unter Progressionsvorbehalt stehen:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtzulage
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld der Krankenversicherung
  • Verletztengeld
Diese Einkünfte werden nicht direkt besteuert, aber Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem Ihre anderen Einnahmen versteuert werden. Siehe unterschiedliche Steuersätze im Ergebnis für tarifliche- und festgesetzte Einkommensteuer.
Wenn Sie keine weiteren Einnahmen sondern nur Lohnersatzleistungen im Steuerjahr erhalten haben, wird bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes der Arbeitnehmerpauschbetrag (1000 €) von den Lohnersatzleistungen abgezogen! §32b EStG

Steuerpflichtiger Rentenanteil

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich die Besteuerung der Renten geändert. Wer bis 2005 verrentet wurde muss 50% seiner Rente versteuern. Dieser Anteil steigt bis 2058 auf 100%. Wer z.B 2020 in Rente geht, muss 80% seiner Rente versteuern. Die 20% bleiben dauerhaft als Freibetrag, d.h. bei 10000 € Jahresrente bei Renteneintritt haben Sie in den weiteren Jahren immer einen Steuerfreibetrag von 2000 €. Den vom Renteneintrittsjahr abhängigen Wert können Sie mit meinem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln.

Zinserträge

Die Abgeltungsteuer von 25% und der Solidaritätsbeitrag werden bereits an der Quelle, d.h. von der Bank abgeführt. Haben Sie bei der Bank für Ihre Zinseinnahmen einen Freistellungsauftrag, 801 € bei Einzelveranlagung, 1602 € bei gemeinsamer Veranlagung, so werden nur die Zinsen abgeführt, die diesen Betrag übersteigen. Der Freistellungsauftrag kann auf unterschiedliche Konten verteilt werden.
Bei der Einkommensteuererklärung wird mit einer Günstigerprüfung der Zinsertrag dem steuerbaren Einkommen hinzugefügt und die dadurch entstehende Steuermehrbelastung mit der Abgeltungsteuer verglichen. Wenn die Steuermehrbelastung geringer ist als die bereits von der Bank abgeführte Quellensteuer, bekommen Sie den Differenzbetrag erstattet.

Der Rechner nimmt diese Günstigerprüfung auch vor. Bei den Detailergebnissen wird im letzten Feld, "Erstattung Abgeltungsteuer u. Soli", dieser Differenzbetrag ausgewiesen.

Als Rentner mit geringen Einnahmen sollten Sie vom Finanzamt prüfen lassen, ob Ihnen eine Nichtveranlagungsbescheinigung zusteht. Mit dieser NV-Bescheinigung gehen Sie zu Ihrer Bank und lassen sich von der Abgeltungsteuer befreien.

Gewerbeeinkünfte, Hebesatz

Geben Sie Ihren Gewerbeertrag und den Hebesatz Ihres Gewerbestandorts ein. Der Rechner reduziert diese Einnahmen um den Freibetrag und ermittelt den Gewerbesteuermeßbetrag. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus einer Multiplikation mit dem Hebesatz. Die Gewerbesteuer wird bis zu einem Hebesatz von 380% von der Steuerschuld abgezogen.

Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer

Geben Sie hier die einbehaltenen Abgaben ein. Siehe "Elektronische Lohnsteuerbescheinigung" Zeile 11,12,13 und 14.

Vorauszahlungen

Wenn Sie dauerhaft erhöhte Werbungskosten oder regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben, müssen Sie Steuervorauszahlungen leisten. Auch wenn Sie in der Steuerklassenkombination III / V sind und die Einkommen nicht im Verhältnis 60% / 40% sind, werden Vorauszahlungen gefordert.

Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, Basisrente) sind nicht in voller Höhe absetzbar. Im Jahr 2017 sind nur 84% dieser Aufwendungen steuerlich abzugsfähig. Der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Änderung: ab 2023 berücksichtigt das Finanzamt Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe. Rechnerisch: Abzugsfähig sind xx% vom gesamten Rentenversicherungsbeitrag (AG+AN+BR) minus AG. Geben Sie nur Ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, der Rechner ermittelt den steuerlich wirksamen Anteil.
Die Altersvorsorge wird als Sonderausgabe in einen Ergebnisfeld ausgegeben!

Eigene Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und Pflegeversicherung sind unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.

Der Krankenkassenbeitrag wird bei der Berechnung um 4% Krankentagegeld gekürzt. Bei Rentnern ist der Beitrag ungekürzt abziehbar.

Privat Versicherte können nur die Grundversorgung steuerlich absetzen ... Chefarztbehandlung und Einzelzimmer sind natürlich kein Bestandteil der Grundversorgung. Wer sich privat zum Basistarif versichert, kann den Beitrag in voller Höhe absetzen.
Die Gesundheitsvorsorge wird als Sonderausgabe in einen Ergebnisfeld ausgegeben!

Sonderausgaben, Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird bei der Berechnung um den Sonderausgabenpauschbetrag gekürzt.

Sonstige Sonderausgaben, Arbeitslosenversicherung u.a.

Wenn der Höchstbetrag von 1900 € (Selbstständige 2800 €, Ehepaare den doppelten Betrag) nicht bereits durch Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist, können Sie hier weitere Versicherungsbeiträge (Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegezusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung) geltend machen. In den meisten Fällen sind die Höchstbeträge bereits durch die Beiträge zur Gesundheitsvorsorge erreicht!

Sonstige Sonderausgaben sind auch:

  • Ausbildungsfreibetrag (924 €). Bedingung: volljährig und Kindergeldanspruch, Berufausbildung, außerhalb wohnend.
  • Kinderbetreuungskosten bis 4000 € pro Kind unter 14 Jahren. Steuerliche Anrechnung 2/3 dieses Betrags.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft.
    - bis 2014: 1308 €.
    - ab 2015:  1908 € und zusätzlich ab dem 2. Kind jeweils 240 € pro Kind!
    - ab 2021:  4008 € und zusätzlich ab dem 2. Kind jeweils 240 € pro Kind!
  • Unterhaltsleistungen
  • Steuerberatergebühren etc.
  • Spenden (Parteispenden haben ein eigenes Eingabefeld, weil diese zu 50% steuermindernd sind
  • Riesterbeiträge bis 2.100 € sind auch Sonderausgaben, werden aber in meinem Rechner nicht erfaßt.
    Da es keine Doppelförderung geben kann verrechnet das Finanzamt den Steuervorteil mit den Zulagen! Bei z.B. 40.000 € Jahresbrutto, 4% Riesterbeitrag, verheiratet und 1 Kind ist die Steuerentlastung 396 € und die Zulagenanrechnung 475 €. Daraus folgt in diesem Beispiel keine reale Steuerentlastung. Ohne Kind wäre die Zulagenanrechnung 175 € und die reale Steuerentlastung 221 €. Siehe Riesterrechner.
Sonstige Sonderausgaben haben ein eigenes Ergebnisfeld im Steuerrechner!

Behinderten-Pauschbetrag

Behinderte Menschen haben außergewöhnliche Belastungen. Ein Behinderten-Pauschbetrag vermindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Wenn sich der Behinderungsgrad im Laufe des Jahres ändert, gilt immer der höhere Pauschbetrag. Ab 2021 wurden die Beträge faktisch verdoppelt.

 Pauschbetrag bis 2020 
GradBetrag
25% und 30%310 €
35% und 40%430 €
45% und 50%570 €
55% und 60%720 €
65% und 70% 890 €
75% und 80%1060 €
85% und 90%1230 €
95% und 100%1420 €
 Pauschbetrag ab 2021 
GradBetrag
20%384 €
30%620 €
40%860 €
50%1140 €
60%1440 €
70%1780 €
80%2120 €
90%2460 €
100%2840 €

Für Hilflose und Blinde gilt bis 2020 ein Pauschbetrag von 3.700 € und ab 2021 von 7.400 €. Den Pauschbetrag können Sie in meinem Rechner zusätzlich unter "Sonstige Sonderausgaben" eintragen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen.
Beispiel: Fahrtkosten zur Arbeit, Kontoführungsgebühren und Arbeitsmittel.
Wenn Sie keine höheren Kosten haben, tragen Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag ein: 2021 (1000 €), 2022 (1200 €), 2023 (1230 €). Rentenempfänger haben einen Pauschbetrag von 102 €.

Versorgungsfreibetrag

Auf Betriebsrenten und Pensionen erhalten Sie mit Vollendung des 63.Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Diese Freibeträge erhalten Sie erst, wenn Sie das 63. Lebensjahr, oder mit Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr, vollendet haben. Den vom Renteneintrittsjahr abhängigen Wert können Sie mit meinem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln.

Altersentlastungsbetrag

Ein Altersentlastungsbetrag erhalten Sie, wenn Sie nach dem 64. Lebensjahr noch Arbeitslohn beziehen. Dieses gilt nicht für Betriebsrenten! Den vom Renteneintrittsjahr abhängigen Wert können Sie mit meinem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Geben Sie in das Feld "Haushaltsnahe Dienstleistung" den anrechenbaren Arbeitslohn ein. Der Steuerbonus (20%) wird im Rechner automatisch ermittelt. Informationen zum jeweils maximal anrechenbaren Arbeitslohn bei Haushaltshilfe Minijob, Haushaltshilfe Dienstleister oder Handwerkerleistungen finden Sie in meinem Rechner zum Steuerbonus

Service des Bundesfinanzministeriums

Steuerformulare zum Ausfüllen (Formularcenter / Steuerformulare / Einkommensteuer)

Wer zum ersten Mal eine Einkommensteuererklärung abgibt, muss nur die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) eintragen!
Steuer-Identifikationsnummer vergessen? Erneut anfordern beim Bundeszentralamt für Steuern.

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